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AGB DE

Verkaufs- und Lieferbedingungen der ambratec GmbH (gültig ab: 29.06.2009)

1. Allgemeines (Geltungsbereich, abweichende Bedingungen, Angebote, Nebenabreden)

1.1
Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Käufer deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere auch für alle – auch mündliche, insbesondere telefonische – abgeschlossenen Folgegeschäfte.

1.2
Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen; sie werden ambratec gegenüber nur wirksam, wenn ambratec diesen Änderungen schriftlich zustimmt. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ambratec in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferungen bzw. Übergabe an den Käufer vorbehaltlos ausführt. Selbst wenn ambratec auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen eines Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3
Angebote von ambratec sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung von ambratec oder Lieferung bzw. Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer zu Stande. Bestellungen oder Aufträge kann ambratec innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

1.4
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen ambratec und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von ambratec vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter von ambratec nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Email, nicht ausreichend.

1.5
Die nachstehenden Bedingungen gelten nicht, wenn der Kunde eine natürliche Person und der Vertragsabschluss weder seiner gewerblichen, noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB).

2. Leistung, Beschaffenheitsvereinbarung

2.1
ambratec wird den Kaufgegenstand in vertragsgemäßem Zustand an den Kunden übergeben. Eine Übereignung erfolgt nach Maßgabe der Regelungen in § 8 (Eigentumsvorbehaltsregelung).

2.2
Der Zustand eines neuen Kaufgegenstands ist vertragsgemäß, wenn er der vereinbarten Spezifikation entspricht; andere Aussagen und Dokumente sind für die Beschaffenheit unerheblich.

2.3
Angaben seitens ambratec zum Gegenstand der Lieferung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellung derselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Chemikalien durch gleichwertige Chemikalien sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.4
Eine von den vorstehenden Bedingungen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung sowie die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Preise und Zahlung

3.1
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Ist nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Lieferungen frei Haus. Bei Aufträgen unter einem Warenwert von 300,00 € sind vom Kunden die Frachtkosten jedoch selbst zu tragen. Wünscht ein Kunde eine schnelle oder andere Versandart der Ware, gehen die Mehrkosten stets zu Lasten des Käufers.

3.2
Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von ambratec zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei der Lieferung gültigen Listenpreise von ambratec.

3.3
Rechnungsbeträge sind innerhalb von 21 Tagen netto oder 8 Tage mit 2% Skonto zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei ambratec.

3.4
Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge am Tag der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.

3.5
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.

3.6
ambratec ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ambratec nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen seitens ambratec durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die der selbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

3.7
Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Zahlungen werden auch bei abweichender Tilgungsbestimmung des Käufers ausschließlich nach § 366 BGB verrechnet.

4. Lieferung und Lieferzeit

4.1
Von ambratec in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt und vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.2
ambratec kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Lieferungsfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen ambratec gegenüber nicht nachkommt.

4.3
ambratec haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörung aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die ambratec nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse ambratec die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist ambratec zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzüglich schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

4.4
Gerät ambratec mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von ambratec auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

5.1
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Mainz, soweit nichts anderes bestimmt ist.

5.2
Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von ambratec.

5.3
Die Gefahr geht mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden, oder mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Transporteur auf den Kunden über. [Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder ambratec zusätzliche Leistungen, wie Transport, übernommen hat. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung aus sonstigen Umständen, die er zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Bereitstellungsanzeige an auf den Kunden über.]

Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

6. Gewährleistung

6.1
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Verfallsdaten der Produkte können die Gewährleistungsfrist verkürzen.

6.2
Die Käufer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

6.3
ambratec leistet nach ihrer Wahl für Mängel der Ware zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

6.4
Will der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu.
Will der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist; der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn ambratec die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

6.5
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand auf Verträglichkeit mit den angewandten Stoffen hin auf kleinen Teilflächen zu testen. Unterlässt der Käufer einen solchen Verträglichkeitstest, hat er für die daraus entstehenden Schäden einzustehen. ambratec gewährleistet nur eine einwandfreie Qualität des Kaufgegenstandes, nicht aber den Ausschluss von etwaigen Misserfolgen oder Schäden bei der Anwendung.

7. Haftung; Schadens-, Aufwendungsersatz

7.1
Die Haftung ambratecs auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

7.2
ambratec haftet nicht
a) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;

b) Im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.

7.3
Soweit ambratec gemäß 7.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die ambratec bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ambratec bekannt waren oder die ambratec hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

7.4
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von ambratec für Sachen- oder Personenschäden auf einen Betrag von € 1,25 Mio. je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung von ambratec) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Haftungsbegrenzung gilt auch für grobe Fahrlässigkeit.

7.5
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ambratec.

7.6
Soweit ambratec technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte und Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7.7
Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung von ambratec wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1
ambratec behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer offenen Geschäftsbeziehung vor.

8.2
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt ambratec bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihn durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. ambratec nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung zwar weiterhin ermächtigt. ambratec behält sich aber vor, die Ermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, sobald eine Zahlungsgefährdung vorliegt bzw. der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Kunde ist verpflichtet, ambratec alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

8.3
Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderungen von ambratec ohne ambratecs Zustimmung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

9. Schlussbestimmungen

9.1
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen ambratec und dem Kunden ist Mainz. ambratec ist berechtigt, den Kunden aber auch an seinem Firmensitz zu verklagen.

9.2
Die Beziehungen zwischen ambratec und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des Deutschen Internationalen Privatrechts (EGBGB) und der Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG).

9.3
Soweit Regelungen dieses Vertrages oder Regelungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sind, bleiben die übrigen Regelungen trotzdem wirksam. Es gelten sodann diejenigen rechtlichen Regelungen als wirksam vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und mit dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Gleiches gilt für Regelungslücken.

9.4
Hinweis: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass ambratec Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und für die Vertragserfüllung an Dritte (z. B. Versicherungen/Transporteure) übermittelt.

10. Datenschutz / Informationspflicht nach DSGVO 

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13, 14 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) finden sich unter dem Navigationspunkt „Datenschutz“ auf unserer Webseite www.ambratec.de

AGB AT

Verkaufs- und Lieferbedingungen der ambratec GmbH (gültig ab: 01.02.2022)

1. Allgemeines (Geltungsbereich, abweichende Bedingungen, Angebote, Nebenabreden)

1.1.
Die Angebote, die Angebotsannahmen, Auftragsbestätigungen oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegen den vorliegenden Bedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Käufer deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere auch für alle – auch mündliche, insbesondere telefonische – abgeschlossene Folgegeschäfte.

1.2.
Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen; sie werden ambratec gegenüber nur wirksam, wenn ambratec diesen Änderungen schriftlich zustimmt. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ambratec in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferungen bzw. Übergabe an den Käufer vorbehaltlos ausführt. Selbst wenn ambratec auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen eines Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Unsere Repräsentanten und Mitarbeiter sind zu Änderungen und Ergänzungen nicht ermächtigt.

1.3.
Angebote von ambratec sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung vonambratec oder Lieferung bzw. Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer zu Stande. Bestellungen oder Aufträge kann ambratec innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. An die von uns schriftlich
abgegebenen Angebote halten wir uns 30 Tage ab deren Datum gebunden.

1.4.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen ambratec und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von ambratec vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen
Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter von ambratec nicht berechtigt, abweichende Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

2. Leistung, Beschaffenheitsvereinbarung

2.1.
ambratec wird den Kaufgegenstand in vertragsgemäßem Zustand an den Kunden übergeben.

2.2.
Der Zustand eines neuen Kaufgegenstandes ist vertragsgemäß, wenn er der vereinbarten Spezifikation entspricht; andere Aussagen und Dokumente sind für die Beschaffenheit unerheblich.

2.3.
Angaben seitens ambratec zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellung derselben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die die Verwendbarkeit zum vertraglichen vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Chemikalien durch gleichwertige Chemikalien sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.4.
Eine von den vorstehenden Bedingungen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung sowie die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Preise und Zahlung

3.1.
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro (bzw. CHF) zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Lieferungen frei Haus. Bei Versand von Gefahrengut wird ein Zuschlag berechnet. Bei Aufträgen unter einem Warenwert von € 300,00 (bzw. € 250,00 Italien und CHF 300,00 Schweiz) sind vom Kunden die Frachtkosten jedoch selbst zu tragen. Wünscht ein Kunde eine schnelle oder andere Versandart der Ware, gehen die Mehrkosten stets zu Lasten
des Käufers.

3.2.
Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sind diese höher als beim Vertragsabschluss, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge zurückzutreten.

3.3.
Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei ambratec. Bei Zahlung innerhalb maximal 15 Tagen nach Rechnungsstellung gewährt ambratec 2 % Skonto. Alternativ kann der
Kunde der ambratec ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilen. In diesem Fall wird der Kaufpreis vom angegebenen Konto des Kunden eingezogen. Die ambratec informiert den Kunden spätestens einen Tag vor der Abbuchung über den einzuziehenden Betrag und den Zeitpunkt des Einzugs. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch ambratec verursacht wurde.

3.4.
Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge am Tag der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12 % zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weitere Schäden im Falle des Verzuges bleiben unberührt. Überdies ist der Käufer verpflichtet, bei Zahlungsverzug alle sonstigen durch seine Säumnis anfallenden Spesen und Kosten, insbesondere auch die vorprozessualen Kosten, uns in vollem Umfang zu ersetzen.

3.5.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.

3.6.
ambratec ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen, wenn ambratec nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen seitens ambratec durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die der selbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

3.7.
Nur schriftlich bestätigte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückhaltung. Die Geltendmachung von Forderungen berechtigt den Vertragspartner nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages, zur Änderung von Zahlungsbedingungen, insbesondere nicht
zur gänzlichen oder teilweisen Zurückhaltung des Entgelts.

3.8.
Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.

4. Lieferung und Lieferzeit

4.1.
Von ambratec in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt und vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.2.
ambratec kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen ambratec gegenüber nicht nachkommt.

4.3.
ambratec haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörung aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die ambratec zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse ambratec die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist ambratec zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzüglich schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

4.4.
Gerät ambratec mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung von ambratec auf Schadenersatz nach Maßnahme des Punkt 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

4.5.
Solang der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht. Bei Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.

5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

5.1.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Sankt Georgen im Attergau, soweit nichts anderes bestimmt ist.

5.2.
Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von ambratec.

5.3.
Die Gefahr geht mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden, oder mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Transporteur auf den Kunden über. (Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ambratec zusätzliche Leistungen, wie Transport, übernommen hat. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung aus sonstigen Umständen, die er zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Bereitstellungsanzeige an auf den Kunden über). Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

6. Gewährleistung

6.1.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Verfallsdaten der Produkte können die Gewährleistungsfrist verkürzen.

6.2.
Die Käufer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 4 Wochen nach Erhalt der Ware – schriftlich mitteilen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

6.3.
Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

6.4.
ambratec leistet nach ihrer Wahl für Mängel der Ware zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittrecht zu.

6.5.
Will der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Will der Käufer nach gescheiteter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist; der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn ambratec die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

6.6.
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand auf Verträglichkeit mit den angewandten Stoffen hin auf kleinen Teilflächen zu testen. Unterlässt der Käufer einen solchen Verträglichkeitstest, hat er für die daraus entstehenden Schäden einzustehen. ambratec gewährleistet nur eine einwandfreie Qualität des Kaufgegenstandes, nicht aber den Ausschluss von etwaigen Misserfolgen oder Schäden bei der Anwendung.

6.7.
Angaben über Prozentangaben oder Mischverhältnisse für die einzelnen Produkte sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen. Abweichungen innerhalb der in jedem Einzelfall möglichen Fehlergrenzen, wie sie trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung, dem Transport oder der Lagerung der Ware und der Bestimmung der Werte unvermeidlich sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

6.8.
Eine Zusicherung von Eigenschaften ist für uns nur insoweit verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vorgenommen wurde.

7. Haftung; Schadens-, Aufwendungsersatz

7.1.
Die Haftung ambratecs auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden
ankommt, nach Maßgabe dieses Punkt 7 eingeschränkt.

7.2.
ambratec haftet nicht
a) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungshilfen.
b) Im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.

7.3.
Soweit ambratec gemäß Punkt 7.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die ambratec bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ambratec bekannt waren oder die ambratec hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

7.4.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von ambratec für Sachen- oder Personenschäden auf einen Betrag von € 1,25 Mio. je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung von ambratec) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Haftungsbegrenzung gilt auch für grobe Fahrlässigkeit.

7.5.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ambratec.

7.6.
Soweit ambratec technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte und Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7.7.
Die Einschränkungen dieses Punkt 7 gelten nicht für die Haftung von ambratec wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1.
ambratec behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer offenen Geschäftsbeziehung vor.

8.2.
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt ambratec bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihn durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. ambratec nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen zwar weiterhin ermächtigt, ambratec behält sich aber vor, die Ermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, sobald eine Zahlungsgefährdung vorliegt bzw. der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Kunde ist verpflichtet, ambratec alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

8.3.
Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

8.4.
Die Waren und die an ihrer Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung der Forderungen von ambratec ohne ambratecs Zustimmung weder an Dritte noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

9. Schlussbestimmungen

9.1.
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen ambratec und dem Kunden ist Vöcklabruck. ambratec ist berechtigt, den Kunden aber auch an seinem Firmensitz zu verklagen.

9.2.
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt österreichisches Recht.

9.3.
Soweit Regelungen dieses Vertrages oder Regelungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sind, bleiben die übrigen Regelungen trotzdem wirksam. Es gelten sodann diejenigen rechtlichen Regelungen als wirksam vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und mit dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn
sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Gleiches gilt für Regelungslücken.

9.4.
Hinweis: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass ambratec Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Datenschutzgesetz 2000 zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und für die Vertragserfüllung an Dritte (z.B. Versicherungen/Spediteure) übermittelt. Verkaufs- und Lieferbedingungen gelesen und angenommen.

10. Datenschutz / Informationspflicht nach DSGVO 

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 13, 14 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) finden sich unter dem Navigationspunkt „Datenschutz“ auf unserer Webseite www.ambratec.at